3.2 Diese Darstellung ist aktenwidrig. G.________ erhob zwar am 21. Juni 2024 im Namen der Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. C.________ des Betreibungsamts Neuheim vom 17. Mai 2024 (act. 9/2 f.). Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 27. November 2024 wurde dieser Rechtsvorschlag indes aufgehoben und der B.________ in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts Neuheim definitive Rechtsöffnung für CHF 282.40 erteilt (act. 9/4). Auf die von G.________ im eigenen Namen dagegen erhobene Beschwerde trat der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Seite 4/5