2.2 Auf der Konkursandrohung wurden der Stempel des Betreibungsamts Neuheim sowie die Faksimile-Unterschriften des Betreibungsbeamten sowie des Zustellbeamten angebracht (act. 3/1). Wie G.________ bereits im Urteil der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug vom 13. April 2017 dargelegt wurde (vgl. act. 2 in BA 2017 17), dürfen nach Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) auf den Formularen Faksimilestempel verwendet werden. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht geschützt (Urteil 5A_330/2017 vom 5. Mai 2017; act. 4 in BA 2017 17).