1.2 Die Sitzverlegung der Beschwerdeführerin von Neuheim nach D.________ wurde gemäss dem Handelsregisterauszug des Kantons D.________ am tt.mm.2025 ins Tagebuch eingetragen und am tt.mm.2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 9/1). Erst mit der Publikation wurde die Sitzverlegung wirksam (Art. 936a Abs. 1 OR). Das Betreibungsamt Neuheim stellte der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung vom 6. Januar 2025 indes bereits am tt.mm.2025 zu. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Sitz der Beschwerdeführerin noch in Neuheim. Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit erweist sich damit als unbegründet.