Auf die von G.________, Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, im eigenen Namen dagegen erhobene Beschwerde trat der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug mit Verfügung vom 8. Januar 2025 nicht ein (BZ 2025 2; act. 10/2). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 3. Auf entsprechendes Begehren der B.________ stellte das Betreibungsamt Neuheim der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. C.________ am tt.mm.2025 die Konkursandrohung zu (act. 3/1).