{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-08-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-31_2025-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_31_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae88ed909824049f6d5c44c903224d315f6c9c3680d55a25ccbfe46787e51413247fba59d43dac6fa1a5f438f625ff396?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae88ed909824049f6d5c44c903224d315f6c9c3680d55a25ccbfe46787e51413247fba59d43dac6fa1a5f438f625ff396&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_31", "Checksum": "e735e4f7306cc87e3f8cb04632892085"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.08.2025 BA 2025 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung | Betreibungsamt Neuheim"}], "ScrapyJob": "446973/80/204", "Zeit UTC": "21.03.2026 23:56:38", "Checksum": "29477d06b946aec553400f0435ddacb2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.08.2025 BA 2025 31\nRegeste:\nKonkursandrohung | Betreibungsamt Neuheim\n\n2.2 Auf der Konkursandrohung wurden der Stempel des Betreibungsamts Neuheim sowie die\nFaksimile-Unterschriften des Betreibungsbeamten sowie des Zustellbeamten angebracht\n(act. 3/1). Wie G.________ bereits im Urteil der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts\nZug vom 13. April 2017 dargelegt wurde (vgl. act. 2 in BA 2017 17), dürfen nach Art. 6 der\nVerordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare\nund Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) auf den Formularen Faksimilestempel\nverwendet werden. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht geschützt (Urteil\n5A_330/2017 vom 5. Mai 2017; act. 4 in BA 2017 17). Die mit Faksimile-Unterschriften versehene Konkursandrohung weist somit keinen Formmangel auf. Zudem ist nicht ersichtlich\nund wird von der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise ausgeführt, inwiefern die Zustellung der Konkursandrohung durch den Zustellbeamten mangelhaft sein sollte.\n\n3.\n3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, \"welcher damals gutgeheissen und nie widerrufen\" worden \"und entsprechend bis heute gültig\" sei (act. 7 S .3 und act. 2/1 S. 2).\n\n3.2 Diese Darstellung ist aktenwidrig. G.________ erhob zwar am 21. Juni 2024 im Namen der\nBeschwerdeführerin Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. C.________ des Betreibungsamts Neuheim vom 17. Mai 2024 (act. 9/2 f.). Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 27. November 2024 wurde dieser Rechtsvorschlag indes aufgehoben\nund der B.________ in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts Neuheim definitive Rechtsöffnung für CHF 282.40 erteilt (act. 9/4). Auf die von G.________ im eigenen Namen dagegen erhobene Beschwerde trat der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des\nSeite 4/5\n\nObergerichts Zug mit Verfügung BZ 2025 2 vom 8. Januar 2025 nicht ein (act. 10/2). Dieser\nEntscheid blieb unangefochten (vgl. die Akten des Verfahrens BZ 2025 2). Gestützt auf den\nrechtskräftigen Zahlungsbefehl konnte die B.________ daher das Fortsetzungsbegehren\nstellen. Demgemäss war das Betreibungsamt Neuheim verpflichtet, der Beschwerdeführerin\ndie Konkursandrohung zuzustellen.\n\n4. Nach dem Gesagten ist die Konkursandrohung gültig. Für die Behandlung der übrigen Anträge in den Beschwerden ist die II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht zuständig. Die Beschwerden vom 11. und 22. April 2025 sind\nsomit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n5.\n5.1 Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Beschwerdeverfahren kostenlos. Bei bös- oder\nmutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu\nCHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.\n\n5.2 Die Beschwerden erweisen sich als mutwillig. G.________ hatte zweifelsohne Kenntnis vom\nZeitpunkt der Sitzverlegung der Beschwerdeführerin vom tt.mm.2025 von Neuheim nach\nD.________. Er wusste damit, dass die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts Neuheim\nzur Zustellung der Konkursandrohung am tt.mm.2025 gegeben war. Ferner wurde\nG.________ bereits im vom Bundesgericht bestätigten Urteil BA 2017 17 der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug vom 13. April 2017 dargelegt, dass Faksimilestempel auf\nden vom Betreibungsamt zu verwendenden Formularen angebracht werden dürfen. Schliesslich erfolgte die Behauptung von G.________, die Betreibung Nr. C.________ sei durch\nRechtsvorschlag gestoppt worden, wider besseres Wissen. So erhob er selbst im eigenen\nNamen Beschwerde gegen den Entscheid ER 2024 1096 des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 27. November 2024, mit welchem der B.________ in der Betreibung\nNr. C.________ des Betreibungsamts Neuheim definitive Rechtsöffnung für CHF 282.40 erteilt worden war. Zudem nahm er die Verfügung BZ 2025 2 des Präsidenten der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug vom 8. Januar 2025, mit welchem auf seine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten wurde, persönlich in Empfang (act. 4/1 in\nBZ 2025 2). G.________, der vor Obergericht Zug bereits unzählige querulatorische Beschwerden erhoben hatte, sind daher aufgrund dieser erneuten mutwilligen Prozessführung\ndie Kosten des vorliegenden Verfahrens persönlich aufzuerlegen.\nSeite 5/5\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerden vom 11. und 22. April 2025 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten\nwird.\n\n2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 wird G.________ auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Neuheim\n- G.________\n- B.________\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\n"}