{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-08-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-31_2025-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_31_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae88ed909824049f6d5c44c903224d315f6c9c3680d55a25ccbfe46787e51413247fba59d43dac6fa1a5f438f625ff396?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae88ed909824049f6d5c44c903224d315f6c9c3680d55a25ccbfe46787e51413247fba59d43dac6fa1a5f438f625ff396&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_31", "Checksum": "e735e4f7306cc87e3f8cb04632892085"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.08.2025 BA 2025 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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August 2019 stellte das Betreibungsamt Neuheim der B.________ in der gegen die\nA.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) angehobenen Betreibung den Pfändungsverlustschein Nr. F.________ für eine Forderung von insgesamt CHF 282.40 aus\n(act. 3/1 und act. 10/1 S. 2).\n\n2. In der von der B.________ für diese Verlustscheinsforderung angehobenen Betreibung stellte das Betreibungsamt Neuheim der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2024 den Zahlungsbefehl Nr. C.________ zu (act. 9/2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2024\nRechtsvorschlag (act. 9/3). Mit Entscheid vom 27. November 2024 erteilte der Einzelrichter\nam Kantonsgericht Zug der B.________ in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts Menzingen (recte: Neuheim) definitive Rechtsöffnung für CHF 282.40 (ER 2024 1096;\nact. 9/4). Auf die von G.________, Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, im eigenen Namen dagegen erhobene Beschwerde trat der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des\nObergerichts Zug mit Verfügung vom 8. Januar 2025 nicht ein (BZ 2025 2; act. 10/2). Dieser\nEntscheid blieb unangefochten.\n\n3. Auf entsprechendes Begehren der B.________ stellte das Betreibungsamt Neuheim der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. C.________ am tt.mm.2025 die Konkursandrohung\nzu (act. 3/1).\n\n4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. April 2025 Beschwerde bei der\nII. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs. Sie beantragte die Aufhebung der Konkursandrohung und stellte zahlreiche\nweitere Anträge (act. 3). Da die Beschwerde nicht original unterzeichnet war, wurde sie am\n24. April 2025 an die Beschwerdeführerin zur Verbesserung innert 5 Tagen zurückgesandt\n(act. 4). Am 9. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin die mit der Originalunterschrift versehene Beschwerde ein (act. 7).\n\n5. Am 23. April 2025 sandte das Kantonsgericht Zug eine weitere an die \"Aufsichtsbehörde\nMiet- und Pachtrecht\" gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. April 2025 an\ndie II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs. In dieser Beschwerde wurde die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestritten\n(act. 2 und 2/1).\n\n6. Ferner sandten das Kantonsgericht und das Betreibungsamt Neuheim weitere Exemplare der\nam 11. und 22. April 2025 verfassten Beschwerden an die II. Beschwerdeabteilung des\nObergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 5, 5/1, 6, 6/1\nund 6/1/1).\n\n7. Mit Eingaben vom 17. und 20. Juni 2025 beantragten das Betreibungsamt Neuheim und die\nB.________ die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei (act. 9-10/2).\nDazu liess sich die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2025 vernehmen (act.13).\nSeite 3/5\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts\nNeuheim zum Erlass der angefochtenen Konkursandrohung. Sie macht geltend, ihr Sitz in\nNeuheim an der Industriestrasse 3 sei ihr vom Handelsregisteramt Zug \"vor längerem aberkannt\" worden, so dass sie in Neuheim nicht mehr betrieben werden könne (act. 7 S. 4).\n\n1.2 Die Sitzverlegung der Beschwerdeführerin von Neuheim nach D.________ wurde gemäss\ndem Handelsregisterauszug des Kantons D.________ am tt.mm.2025 ins Tagebuch eingetragen und am tt.mm.2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 9/1). Erst mit\nder Publikation wurde die Sitzverlegung wirksam (Art. 936a Abs. 1 OR). Das Betreibungsamt\nNeuheim stellte der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung vom 6. Januar 2025 indes\nbereits am tt.mm.2025 zu. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Sitz der Beschwerdeführerin\nnoch in Neuheim. Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit erweist sich damit als unbegründet.\n\n2.\n2.1 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die Konkursandrohung sei \"mit zwei ungültigen Maximille Stempeln [recte: Faksimile-Unterschriften] der Putzfau\" versehen und deshalb\naufzuheben. Zudem werde die Zustellbescheinigung von \"Hr. H.________ und Frau\nI.________ in Baar\" bestritten (act. 2/1 S. 4).\n\n"}