97 SchKG N 14 und N 19). Da die Schätzung des Betreibungsamtes ohne Zuziehung eines Sachverständigen erfolgte, kann darauf nicht abgestellt werden. Wie dargelegt, lässt sich das Vermögen der Erbengemeinschaft E.________ und F.________ aber aufgrund des Zwischenberichts des Erbenvertreters vom 3. Februar 2025 und des Schätzungsberichts des K.________ vom 4. August 2023 schätzen. Damit kann der Wert des Anteilsrechts des Schuldners annähernd bestimmt werden. Folglich ist die Versteigerung des Anteilsrechts des Schuldners anzuordnen, wie dies der Rechtsvertreter der Miterben auch verlangt.