97 Abs. 1 SchKG hat der Betreibungsbeamte die gepfändeten Gegenstände zu schätzen, nötigenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen. Grundsätzlich ist die Zuziehung von Sachverständigen dann geboten, wenn der Betreibungsbeamte nicht über die für die Schätzung erforderlichen besonderen Kenntnisse verfügt; dies gilt im Allgemeinen für die Schätzung von Grundstücken. Eine unsachgemässe oder fehlende Schätzung beeinträchtigt die Gültigkeit der Pfändung nicht (vgl. Foëx, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 97 SchKG N 14 und N 19).