von "ca. CHF 615'000.00" aus (vgl. act. 1/1, 1/3-5). Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, geht aus den eingereichten Unterlagen indes nicht hervor. In der Pfändungsurkunde vom 6. Oktober 2023 schätzte das Betreibungsamt den Wert des Liquidationsanteils des Schuldners auf "CHF 1.00" (vgl. act. 1/2). Offenbar nahm das Betreibungsamt diesen Wert als Schätzwert in die Pfändungsurkunde auf, ohne einen Sachverständigen beiziehen. Gemäss Art. 97 Abs. 1 SchKG hat der Betreibungsbeamte die gepfändeten Gegenstände zu schätzen, nötigenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen.