Sinn dieser Vorschrift ist es, einer Verschleuderung des Anteilsrechts vorzubeugen. Als Beispiele aus der Gerichtspraxis, in denen der Wert des Anteils als nicht annährend bestimmbar erachtet wurde, wurden etwa genannt: strittige Forderungen zwischen Schuldner und Miterben, weit auseinanderliegende Schätzungen zweier Sachverständiger, Streit über die Richtigkeit eines über ein Gemeinschaftsvermögen aufgenommenen Inventars in wesentlichen Punkten, Unmöglichkeit einer Verkehrswertschätzung bei einem mit einer Nutzniessung belasteten Erbteil und Fehlen genauer Auskünfte über den Schätzwert im Ausland gelegener Grundstücke (vgl.