1.2.1 Die Versteigerung des Anteilsrechts ist in der Regel nur dann anzuordnen, wenn dessen Wert annähernd bestimmt werden kann (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Diese Verwertungsart steht auch bei Erbengemeinschaften offen (BGE 135 III 179 E. 2.1 = Pra 2010 Nr. 42). Sinn dieser Vorschrift ist es, einer Verschleuderung des Anteilsrechts vorzubeugen.