1.2 Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Bestimmung der Verwertungsart. Die Aufsichtsbehörde kann dabei entweder die Versteigerung des Anteilsrechts oder die Auflösung der Gemeinschaft anordnen (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen Ermessensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2).