{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-06-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-2_2025-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_2_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa962c68b7478f729c039ceb35aaa198450a9a92aa3fefa0292f4c2e8237a30854a3639b82cf89d0c631aeac8f3ae924a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa962c68b7478f729c039ceb35aaa198450a9a92aa3fefa0292f4c2e8237a30854a3639b82cf89d0c631aeac8f3ae924a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_2", "Checksum": "116eadfb8028b3ca4bd149e8ae140058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.06.2025 BA 2025 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Als Beispiele aus der\nGerichtspraxis, in denen der Wert des Anteils als nicht annährend bestimmbar erachtet wurde, wurden etwa genannt: strittige Forderungen zwischen Schuldner und Miterben, weit auseinanderliegende Schätzungen zweier Sachverständiger, Streit über die Richtigkeit eines\nüber ein Gemeinschaftsvermögen aufgenommenen Inventars in wesentlichen Punkten, Unmöglichkeit einer Verkehrswertschätzung bei einem mit einer Nutzniessung belasteten Erbteil\nund Fehlen genauer Auskünfte über den Schätzwert im Ausland gelegener Grundstücke (vgl.\nRoth, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 132 SchKG N 58, 71 ff.). In einem solchen Fall ist\nregelmässig die Liquidation der Gesamthandgemeinschaft anzuordnen.\n\n1.2.2 Über die Anordnung der Verwertungsart hinaus stehen der Aufsichtsbehörde keine weiteren\nKompetenzen zu. Insbesondere hat sie nicht über die Verteilung eines allfälligen Erlöses und\ndie Berücksichtigung einzelner Gläubiger und Pfändungsgruppen zu bestimmen (BGE 114 III\n98 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2; Roth, a.a.O.,\nArt. 132 SchKG N 86).\nSeite 4/5\n\n1.3 Vor ihrem Entscheid über die Verwertungsart hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören (Art. 132 Abs. 3 SchKG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst\ndiese Anhörungspflicht nicht die Verpflichtung zur nochmaligen Vorladung der Betroffenen\nein, sondern nur diejenige zur Mitberücksichtigung ihrer Anträge nach Möglichkeit (BGE 87 III\n106 E. 2 = Pra 1962 Nr. 63 E. 2). Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG befugt, aber nicht verpflichtet, vor ihrem Entscheid nochmals Einigungsverhandlungen durchzuführen (zum Ganzen: Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 45 f.).\n\n2. Gemäss Zwischenbericht des Erbenvertreters der Erbengemeinschaft E.________ und\nF.________ vom 3. Februar 2025 beträgt das Nettovermögen der Erbengemeinschaft per\n31. Dezember 2024 CHF 811'255.60 (Aktiven von CHF 870'326.25 [Bankvermögen:\nCHF 30'383.05; Liegenschaften: CHF 837'250.00; Forderungen: CHF 2'693.20]) und Passiven von CHF 59'070.65 [Hypothek: CHF 51'100.00; Rückstellungen: CHF 7'970.65]). Für die\neinzelnen Erben ergibt dies einen Erbanteil von CHF 115'893.66 (je 1/7; vgl. act. 3/1). Auch\nder Schätzungsbericht des K.________ vom 4. August 2023, den der Rechtsvertreter der\nMiterben in Auftrag gegeben hat, schätzt den Verkehrswert der gesamten Liegenschaft auf\nrund CHF 817'000.00 (vgl. act. 1/7), was einen Erbanteil von CHF 116'714.25 für jeden einzelnen Erben ergäbe. Demgegenüber ging das Betreibungsamt Baar an der Einigungsverhandlung vom 8. Oktober 2024 noch von einem Gesamtwert der unverteilten Erbschaft von\nE.________ und F.________ von \"ca. CHF 615'000.00\" aus (vgl. act. 1/1, 1/3-5). Wie sich\ndieser Betrag zusammensetzt, geht aus den eingereichten Unterlagen indes nicht hervor. In\nder Pfändungsurkunde vom 6. Oktober 2023 schätzte das Betreibungsamt den Wert des Liquidationsanteils des Schuldners auf \"CHF 1.00\" (vgl. act. 1/2). Offenbar nahm das Betreibungsamt diesen Wert als Schätzwert in die Pfändungsurkunde auf, ohne einen Sachverständigen beiziehen. Gemäss Art. 97 Abs. 1 SchKG hat der Betreibungsbeamte die gepfändeten Gegenstände zu schätzen, nötigenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen.\nGrundsätzlich ist die Zuziehung von Sachverständigen dann geboten, wenn der Betreibungsbeamte nicht über die für die Schätzung erforderlichen besonderen Kenntnisse verfügt;\ndies gilt im Allgemeinen für die Schätzung von Grundstücken. Eine unsachgemässe oder\nfehlende Schätzung beeinträchtigt die Gültigkeit der Pfändung nicht (vgl. Foëx, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 97 SchKG N 14 und N 19). Da die Schätzung des Betreibungsamtes\nohne Zuziehung eines Sachverständigen erfolgte, kann darauf nicht abgestellt werden. Wie\ndargelegt, lässt sich das Vermögen der Erbengemeinschaft E.________ und F.________\naber aufgrund des Zwischenberichts des Erbenvertreters vom 3. Februar 2025 und des\nSchätzungsberichts des K.________ vom 4. August 2023 schätzen. Damit kann der Wert des\nAnteilsrechts des Schuldners annähernd bestimmt werden. Folglich ist die Versteigerung des\nAnteilsrechts des Schuldners anzuordnen, wie dies der Rechtsvertreter der Miterben auch\nverlangt.\n\n3. In analoger Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben.\nSeite 5/5\n\nUrteilsspruch\n\n1. Das Betreibungsamt Baar wird angewiesen, den Liquidationsanteil des Schuldners an der\nunverteilten Erbschaft von E.________ und F.________ mittels Versteigerung zu verwerten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n"}