{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-06-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-2_2025-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_2_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa962c68b7478f729c039ceb35aaa198450a9a92aa3fefa0292f4c2e8237a30854a3639b82cf89d0c631aeac8f3ae924a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa962c68b7478f729c039ceb35aaa198450a9a92aa3fefa0292f4c2e8237a30854a3639b82cf89d0c631aeac8f3ae924a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_2", "Checksum": "116eadfb8028b3ca4bd149e8ae140058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.06.2025 BA 2025 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Juni 2025 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nBetreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar,\nGesuchsteller,\n\ngegen\n\nA.________,\nSchuldner,\n\nbetreffend\n\nBestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 SchKG)\nSeite 2/5\n\nSachverhalt\n\n1. In den vom Kanton Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung Zug, gegen\nA.________ (nachfolgend: Schuldner) angehobenen Betreibungen Nrn. B.________ und\nC.________ vollzog das Betreibungsamt Baar am 24. August 2023 die Pfändung\n(Nr. D.________). Dabei pfändete das Amt den Liquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft von E.________ und F.________, G.________ [Ort], bestehend aus der\nLiegenschaft H.________, I.________ [Ort]. Den Liquidationsanteil des Schuldners (1/7 der\nunverteilten Erbschaft) schätzte das Betreibungsamt auf CHF 1.00 (act. 1/2).\n\n2. An der Einigungsverhandlung vom 8. Oktober 2024 nahmen – neben der Amtsleiterin – der\nSchuldner, der Rechtsvertreter der Miterben sowie J.________ (Mitglied der Erbengemeinschaft) teil. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Der Schuldner unterschrieb das Protokoll zwar, zog aber sein Einverständnis wieder zurück, als er das Protokoll durchstrich\n(act. 1/1).\n\n3. Am 5. Dezember 2024 forderte das Betreibungsamt Baar den Schuldner, den Rechtsvertreter\nder Miterben und den Gläubiger gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Pfändung\nund Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) auf, ihre Anträge bis zum\n17. Dezember 2024 einzureichen (act. 1/3-5). Der Rechtsvertreter der Miterben ersuchte das\nBetreibungsamt Baar mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 um eine Versteigerung des Anteils des Schuldners (act. 1/6). Der Schuldner und der Gläubiger stellten keine Anträge.\n\n4. Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 stellte das Betreibungsamt Baar bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\ndas Gesuch um Bestimmung des Verwertungsverfahrens gemäss Art. 132 SchKG und\nArt. 10 VVAG (act. 1).\n\n5. Am 5. Februar 2025 reichte das Betreibungsamt Baar den jährlichen Zwischenbericht des\nErbenvertreters an die Erben der Erbengemeinschaft E.________ und F.________ vom\n3. Februar 2025 ein (act. 3).\n\nErwägungen\n\n1. Nach Art. 132 Abs. 1 SchKG ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens, wenn Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten sind, wie\neine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft,\nan Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen (Art. 132 Abs. 3\nSchKG).\nSeite 3/5\n\n1.1 Die Einzelheiten über die Verwertung von Gesamthandanteilen sind dabei in der VVAG geregelt. Diese Verordnung sieht präziser definierte Massnahmen vor, welche die gemäss\nArt. 132 Abs. 3 SchKG der Aufsichtsbehörde zuerkannte Kompetenz einschränken (BGE\n135 III 179 E. 2.1 = Pra 2010 Nr. 42 E. 2.1).\n\nGelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt oder die Behörde,\nwelche die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die\nMitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist sämtliche Betreibungsakten der für\ndas Verfahren nach Art. 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals\nEinigungsverhandlungen anordnen (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht\nals solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG).\n\n1.2 Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Bestimmung der\nVerwertungsart. Die Aufsichtsbehörde kann dabei entweder die Versteigerung des Anteilsrechts oder die Auflösung der Gemeinschaft anordnen (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Bei diesem\nEntscheid handelt es sich um einen Ermessensentscheid (Urteil des Bundesgerichts\n5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2).\n\n"}