6. In der Replik macht der Beschwerdeführer Ausführungen zur Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 11. April 2025 und seinem Schreiben an das Betreibungsamt Zug vom 15. April 2025 (vgl. act. 10 Rz 10 ff., act. 10/5-6). Die Verfügung vom 11. April 2025 blieb unangefochten und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist demnach nicht weiter einzugehen. Weiter äussert sich der Beschwerdeführer in der Replik zu einem allfälligen "Durchgriff" auf das Trustvermögen (vgl. act. 10 Rz 17 ff.).