Wie in E. 4-4.3.2 dargelegt, ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunftsbegehren des Betreibungsamts Zug sind weder unklar noch unzulässig. Zwischen Anfrage und Schuldnervermögen besteht ein ausreichender Anknüpfungspunkt. Von einer unzulässigen Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") kann daher keine Rede sein.