5. Schliesslich hält der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung fest, das Auskunftsbegehren sei unklar formuliert und schwer abgrenzbar. Materiell würden Auskünfte zu Vertragsbeziehungen zwischen ihm und dem Schuldner bzw. weiteren Dritten verlangt, die über das gesetzlich Zulässige hinausgingen. In der Gesamtheit verletze das Auskunftsbegehren daher Art. 91 Abs. 4 SchKG sowie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Es handle sich dabei – in der vorliegend unbegrenzten Form – um eine unzulässige "fishing expedition" (vgl. act. 1 Rz 53 ff.).