4.3.2 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seit der Einladung des Betreibungsamtes vom 28. Februar 2025 zur Einvernahme auf den 6. März 2025 Kenntnis davon, welche Unterlagen er mitzubringen bzw. einzureichen hat. Es handelt sich um Belege, die Aufschluss über die Vermögenswerte des Schuldners und deren Verwaltung geben sollen. In der Einvernahme vom 6. März 2025 wurde der Beschwerdeführer (u.a.) zu den Aktien der F.________ AG, den Mandatsverträgen zwischen dem Beschwerdeführer oder L.________ AG und dem Schuldner oder Unternehmen, die dem Schuldner zuzurechnen sind, sowie zu den Trust Deeds, Treuhandvereinbarungen und Mandatsverträgen befragt.