tigt ist. Über deren Pfändbarkeit entscheidet dann das Betreibungsamt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2.3 m.H.). Auch Dritte, die Gegenstände des Schuldners in Gewahrsam oder Mitgewahrsam haben, sind auskunftspflichtig, selbst wenn geltend gemacht wird, der Vermögensgegenstand stehe im Eigentum des Dritten. Der Dritte wird zur Geltendmachung seines Anspruchs auf das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG verwiesen (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 91 SchKG N 26). Folglich muss der Beschwerdeführer umfassend Auskunft über ihm bekannte Vermögenswerte des Schuldners geben.