4.3.1 Das Betreibungsamt verlangt in der angefochtenen Verfügung Auskünfte über sämtliche Mandats- und Treuhandverträge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schuldner sowie zwischen dem Beschwerdeführer und sämtlichen Unternehmungen, Anstalten oder Stiftungen, die dem Schuldner "zuzurechnen" sind oder vom Schuldner "kontrolliert" werden (vgl. act. 4/17). Die Pflicht zur Angabe der Vermögensgegenstände ist umfassend. Sie erstreckt sich insbesondere auch auf Vermögenswerte, an denen der Schuldner wirtschaftlich berech- Seite 12/14