Insofern würden auch Auskünfte von Dritten einverlangt. Es leuchte daher nicht ein, wie nun das gesamte Trustvermögen – ohne weitere Begründung oder Amtshandlung – Teil eines Auskunftsbegehrens, welches "en passant" mit der Pfändung der F.________ AG Aktien mitgeteilt werde, sein solle. Aufgrund der Verfügung sei ihm auch nicht klar, was unter den Begriffen "zuzurechnen" oder "kontrolliert" zu verstehen sei (vgl. act. 1 Rz 44 ff.).