Im Zusammenhang mit den Auskunftsbegehren sei nicht klar, ob diese Beteiligungen im Trustvermögen vom Auskunftsbegehren erfasst seien bzw. der Trust oder die dazugehörigen Vermögenswerte dem Schuldner zuzurechnen seien und daher auch diese von den Auskunftsbegehren betroffen seien. Abgesehen davon stelle das Trustvermögen ein rechtlich selbständiges Sondervermögen dar. Der Schuldner habe lediglich Anwartschaften. Insofern würden auch Auskünfte von Dritten einverlangt.