4.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das Auskunftsbegehren sei teilweise schlichtweg unklar. Ein Grossteil des Vermögens des Schuldners befinde sich in Trusts, bei denen die F.________ AG als Corporate Trustee und er als Verwaltungsrat amte. Die Trusts hielten u.a. Beteiligungen an Gesellschaften. Im Zusammenhang mit den Auskunftsbegehren sei nicht klar, ob diese Beteiligungen im Trustvermögen vom Auskunftsbegehren erfasst seien bzw. der Trust oder die dazugehörigen Vermögenswerte dem Schuldner zuzurechnen seien und daher auch diese von den Auskunftsbegehren betroffen seien.