Soweit es für eine ausreichende Pfändung notwendig ist, ist der Schuldner verpflichtet, dem Betreibungsamt umfassend über sein Vermögen Auskunft zu geben. Wenn ein Gläubiger behauptet, ein gewisser Vermögensgegenstand stehe im Eigentum des Schuldners, ist dieser gegebenenfalls nachzupfänden (vgl. BGE 135 III 663 E. 3.1 und 3.2.2). Wenn die Vermögensverhältnisse wie hier besonders komplex und schwierig zu ermitteln sind, kann das Betreibungsamt in der Anfangsphase einer allfälligen Nachpfändung noch keine substanziierten Fragen stellen. Die Zusammensetzung und der Verbleib des Schuldnervermögens müssen zuerst geklärt werden.