Es geht um die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Treuhänder, Steuerberater oder Verwaltungsrat, die nicht anwaltlicher Natur ist. Das Berufsgeheimnis und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind damit gewahrt. Abgesehen davon sind auch Anwälte zur Auskunft gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG verpflichtet (vgl. E. 4.1.1 f.).