4.2.2 Vorliegend erhielt das Betreibungsamt von der Gläubigerin 1 mit E-Mail vom 28. Februar 2025 konkrete Hinweise darauf, dass die F.________ AG in missbräuchlicher Weise zum Nachteil der Gläubiger eingesetzt worden sei und daher "als transparent zu betrachten" sei bzw. eine Berufung auf eine vom Schuldner gesonderte, sich beim Trustee befindliche Rechtsträgerschaft als unbeachtlich zu betrachten sei (vgl. act. 4/5). Als einziges Verwaltungsratsmitglied und Alleinaktionär der F.________ AG muss der Beschwerdeführer wissen, welche Vermögenswerte dem Schuldner wirtschaftlich zuzuordnen sind.