Im Urteil 5A_232/2021 vom 9. Mai 2022, E. 4.1, wurde verdeutlicht, dass eine Auskunftspflicht des Dritten nur dann besteht, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören, oder dass er seinerseits Schuldner des Letzteren ist; ein wahlloses Anschreiben von Dritten in der Hoffnung auf einen Zufallsfund wird als nicht zulässig betrachtet (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_360/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2.2).