Damit kommt zum Ausdruck, dass für staatliches Handeln der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Im Urteil 5A_232/2021 vom 9. Mai 2022, E. 4.1, wurde verdeutlicht, dass eine Auskunftspflicht des Dritten nur dann besteht, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören, oder dass er seinerseits Schuldner des Letzteren ist;