4.2.1 Das Bundesgericht hat sich mit der Auskunftspflicht Dritter in jüngerer Zeit mehrfach befasst. Gemäss BGE 131 III 660 E. 6.1 geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 4 SchKG hervor, dass das Amt nicht von jedem beliebigen Dritten verlangen kann, dass er Auskünfte über das Vermögen des Schuldners erteilt: Die Auskunftspflicht ist beschränkt auf Dritte, "die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat". Im Urteil 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014, E. 2.2, wird festgehalten, dass ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG des Betreibungsamtes im konkreten Fall verhältnismässig sein muss.