Das sei unzulässig. Ohnehin müsste das Betreibungsamt das Auskunftsbegehren auf konkrete juristische Personen, bei welchen glaubhafte Vermutungen für einen Bezug zum vorliegenden Verfahren bzw. Schuldner beständen, einschränken, um die Verhältnismässigkeit zu wahren und zudem das Berufsgeheimnis gegenüber Dritten nicht vollständig auszuhöhlen. Das Auskunftsbegehren gehe daher weit über eine allfällige Auskunftspflicht gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG hinaus (vgl. act. 1 Rz 35 ff.).