Diese Auskünfte seien von der Auskunftspflicht nach Art. 91 Abs. 4 SchKG nicht gedeckt und unterlägen zudem hinsichtlich anwaltlicher Mandatsverträge dem Anwaltsgeheimnis. Zudem werde er vorliegend zu Auskünften in Bezug auf Dritte verpflichtet, unabhängig davon, ob er tatsächlich Vermögenswerte des Schuldners verwahre oder diese Dritte Vermögenswerte des Schuldners verwahren würden. Das sei unzulässig.