4.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Auskunftspflicht eines Dritten gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG erstrecke sich nicht auf Vermögensgegenstände oder gar Verträge, insbesondere Mandatsverhältnisse mit "weiteren Dritten". Vorliegend fordere das Betreibungsamt aber gerade Auskunft in Bezug auf "weitere Dritte", nämlich solche (Unternehmungen, Anstalten oder Stiftungen), die dem Schuldner zuzurechnen seien oder vom Schuldner kontrolliert würden. Diese Auskünfte seien von der Auskunftspflicht nach Art. 91 Abs. 4 SchKG nicht gedeckt und unterlägen zudem hinsichtlich anwaltlicher Mandatsverträge dem Anwaltsgeheimnis.