Der Beschwerdeführer hat diese Vermögensstruktur mutmasslich für den Schuldner errichtet. Es besteht Grund zur Annahme, dass der Schuldner direkt auf Vermögen zugreifen kann, das angeblich dem Trust zugewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat allfällige Mandats- und Treuhandverträge mit dem Schuldner bisher nicht offengelegt, obwohl ihm dies als Verwaltungsrat und Alleinaktionär der F.________ AG ohne Weiteres möglich Seite 10/14 gewesen wäre. Mutmasslich verwahrt er Vermögenswerte des Schuldners, weshalb er – wie dargelegt (vgl. E. 4.1.1) – auch als Anwalt zur Auskunft verpflichtet ist.