321 StGB zu unterstellen. Vorausgesetzt ist jedoch auch bei der Auskunftspflicht des Anwaltes, dass er entweder Vermögensgegenstände des Schuldners verwahrt oder dass er Drittschuldner des Letzteren ist und dass die Angabe des Vermögenswertes zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Müller-Chen, a.a.O., S. 212 f.).