Zweifelsohne stellt Art. 91 Abs. 4 SchKG für das Pfändungsverfahren eine solche, von Art. 321 Ziff. 3 StGB vorbehaltene, Bestimmung dar. Da diese Vorschrift die Auskunftspflicht ausdrücklich statuiert, besteht nach herrschender Auffassung die unbedingte Pflicht des Geheimnisträgers, Auskunft zu geben. Es erübrigt sich deshalb für Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht zwischen eigentlicher Anwaltstätigkeit und kommerzieller Betätigung (z.B. Verwaltungsrat) zu differenzieren und nur erstere dem Schutzbereich von Art. 321 StGB zu unterstellen.