4.1.1 Die Auskunftspflicht Dritter gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG gilt auch für Berufsgeheimnisträger wie Banken und Anwälte (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 91 SchKG N 24 m.H.). Der Dritte kann sich nicht "hinter einem Berufsgeheimnis (z.B. dem Bank- oder Anwaltsgeheimnis) verschanzen". Die Rechtfertigung ist in Art. 321 Ziff. 3 StGB zu finden. In Ziff. 1 dieser Norm wird die Verletzung des Berufsgeheimnisses der Anwälte, Notare etc. unter Strafe gestellt; vorbehalten bleiben nach Ziff. 3 aber "die eidgenössischen […] Bestimmungen […] über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde". Zweifelsohne stellt Art.