4.1 Er führt aus, das Betreibungsamt fordere auch Auskunft über mögliche Mandatsverträge von ihm im Verhältnis zum Schuldner, unter anderem auch in seiner Tätigkeit als Anwalt. Auskunftsbegehren gegenüber Anwälten seien in Betreibungsverfahren nur in Bezug auf die von ihnen verwahrten Vermögenswerte des Schuldners bzw. Klienten sowie in Bezug auf vom Schuldner potenziell geleistete Kostenvorschüsse, d.h. Guthaben des Schuldners beim Anwalt zulässig. Darüber hinausgehende Auskünfte, insbesondere die (allfällig) dazugehörigen Mandatsverträge, könnten nicht eingefordert werden. Ebenso wenig sei er zu weiteren Auskünften verpflichtet,