3.4 Mit Schreiben vom 8. April 2025 informierte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt, dass die Aktien der F.________ AG physisch nicht ausgegeben worden seien (vgl. act. 4/13). Damit wurde die Aufforderung in der Verfügung vom 1. April 2025, dem Betreibungsamt mitzuteilen, wo sich die Aktien befinden, obsolet (vgl. act. 4 S. 4). Für die Pfändung von Aktien, die nicht als Wertpapiere ausgegeben wurden, ist das Betreibungsamt am Betreibungsort zuständig (vgl. E. 3.2), mithin vorliegend das Betreibungsamt Zug, auch wenn behauptet wird, Seite 9/14