3.3 In der Einvernahme vom 6. März 2025 erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, "[ob] die Aktien physisch ausgegeben wurde[n] oder nicht […]. Dies wird bis Mittwoch, 12.03.2025 geklärt" (vgl. act. 4/10). In der Folge klärte der Beschwerdeführer diese Frage nicht und machte keine weiterführenden Angaben. Auch in der Beschwerde lässt er offen, ob die Aktien der F.________ AG als Wertschriften ausgegeben sind (vgl. act. 1 Rz 20 ff.). Bei Aktien, bei welchen noch nicht klar ist, ob sie wirklich als Titel existieren, muss das Betreibungsamt die Sicherungsmassnahmen nach Art. 99 SchKG treffen (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 99 SchKG N 1).