Damit liege keine Forderung des Schuldners vor, welche an seinem Wohnsitz gepfändet werden könne (vgl. act. 1 Rz 20 ff.). 3.2 Das Gebot, in einem anderen Kreis liegende Vermögensstücke durch das Betreibungsamt des Ortes, wie sie sich befinden, pfänden zu lassen (Art. 89 SchKG), gilt nicht für Forderungen und andere Rechte, deren Bestand nicht an eine Urkunde geknüpft ist. Solche Forderungen können nach ständiger Rechtsprechung immer vom Amt des Betreibungsortes selbst gepfändet werden (vgl. Walther/Roth, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 4 SchKG N 8).