Das Betreibungsamt habe in der angefochtenen Verfügung eine solche Pfändung ausserhalb der örtlichen Zuständigkeit vorgenommen. Es verlange zudem Auskünfte, wo sich die verbrieften Wertpapiere befänden, wofür es ebenfalls nicht zuständig sei. Die Pfändung der Aktien der F.________ AG sei auch mangelhaft, soweit keine Wertpapiere ausgegeben worden seien. Der Schuldner sei gemäss Aktienbuch nicht Aktionär der F.________ AG. Es würden daher Forderungen eines Dritten (des Beschwerdeführers) gegenüber der F.________ AG gepfändet. Damit liege keine Forderung des Schuldners vor, welche an seinem Wohnsitz gepfändet werden könne (vgl. act.