3.1 Er macht geltend, wenn die Aktien der F.________ AG als Wertschriften ausgegeben seien, so handle es sich nicht um Forderungsrechte, die am Wohnsitz des Schuldners gepfändet werden könnten. Diesfalls seien die Aktien zwingend durch das zuständige Betreibungsamt zu pfänden. Auch Auskünfte betreffend Vermögenswerte, die bei Dritten mit Wohnsitz ausserhalb des Betreibungskantons lägen, müssten grundsätzlich durch das dortige Amt eingeholt werden. Das Betreibungsamt habe in der angefochtenen Verfügung eine solche Pfändung ausserhalb der örtlichen Zuständigkeit vorgenommen.