2.3.2.5 Es liegt auf der Hand, dass das Betreibungsamt auf Belege angewiesen ist, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Seit dem 6. März 2025 – mithin schon vor dem Pfändungsvollzug vom 28. März 2025 – versucht das Betreibungsamt, Angaben und Belege zur F.________ AG vom Beschwerdeführer erhältlich zu machen. Trotz angekündigter Mithilfe reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen ein. Wenn er sich nun darauf beruft, seine Auskunftspflicht habe mit dem Pfändungsvollzug vom 28. Februar 2025 bzw. 28. März 2025 geendet, verhält er sich treuwidrig.