2.3.2.3 In der Einvernahme vom 6. März 2025 erklärte der Beschwerdeführer, der Schuldner sei Begünstigter am Trust-Vermögen. Die Begünstigung sei "discretionary", d.h. eine allfällige Ausschüttung liege im Ermessen des Trustees. Der Schuldner habe keinen Anspruch auf Entschädigungen, Ausschüttungen, Leistungen oder Auszahlungen. Er habe lediglich eine Anwartschaft. Die F.________ AG habe (vermutlich) kein Bankkonto. Beteiligungen an diversen Gesellschaften seien im Trustvermögen und gehörten der F.________ AG. Andere Vermögenswerte im In- und Ausland seien nicht vorhanden bzw. nicht bekannt. Eine Bilanz- und Erfolgsrechnung werde zusammengestellt.