2.3.2 Hinzu kommt Folgendes: 2.3.2.1 Mit E-Mail vom 28. Februar 2025 stellte die Gläubigerin 1 Antrag auf Pfändungsvollzug beim Beschwerdeführer und der F.________ AG. Sie machte geltend, die F.________ AG sei als sog. discretionary trust (Ermessens-Trust) ausgestaltet, bei dem der Trustee (Treuhänder) die volle Entscheidungsfreiheit darüber habe, wann und wie viel von den Trust- Vermögenswerten an die Begünstigten ausgeschüttet werde. Entscheidend sei vorliegend, Seite 7/14