Sollte sich herausstellen, dass der Schuldner nach Belieben über die Vermögenswerte der F.________ AG verfügen kann, müsste eine Nachpfändung vollzogen werden. Gemäss der zitierten – wohl herrschenden – Lehre besteht nach dem Pfändungsvollzug im Rahmen einer Nachpfändung die Möglichkeit, die Auskunftspflicht einzufordern (vgl. E. 2.2.1-2.2.3). Dies räumt der Beschwerdeführer selbst ein (vgl. act. 1 Rz 17). Da es vorliegend um die Auskunftspflicht für eine allfällige Nachpfändung (und nicht eine Pfändung) geht, verfängt die Argumentation des Beschwerdeführers, seine Auspflicht habe mit dem Pfändungsvollzug geendet, nicht.