6.4, act. 6). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, das Trusteevermögen sei ein rechtlich verselbständigtes Sondervermögen. Die F.________ AG sei daher zivilrechtliche Eigentümerin des Trustvermögens. Der Schuldner habe keinen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen. Solche lägen im Ermessen des Trustees. Damit würden (potenzielle) Ansprüche aus einer Begünstigtenstellung eine blosse Anwartschaft darstellen (act. 1 N 9 und 11).