__ AG verfügen kann und dementsprechend nicht nur die Aktien, sondern – im Rahmen einer Nachpfändung – auch die Vermögenswerte der F.________ AG zu pfänden sind. Gemäss Angaben der Gläubigerinnen 1 und 2 hält der Beschwerdeführer die Aktien der F.________ AG lediglich treuhänderisch für den Schuldner. Auch das Amt des Verwaltungsrats der F.________ AG übe er bloss treuhänderisch aus. Wirtschaftlich berechtigt sei der Schuldner, der nach Belieben über die Vermögenswerte verfügen könne, abgesichert durch die Treuhand- und Mandatsverträge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schuldner (act. 5 N 4 ff., act. 5/3 Ziff. 6.4, act. 6).