2.3 2.3.1 Die Pfändung vom 28. Februar 2025 bzw. 28. März 2025 genügt nicht, um die offenen Forderungen der Gläubigergruppe von über CHF 50 Mio. zu decken (vgl. act. 4/7-8). Das Betreibungsamt hat daher eine Nachpfändung zu prüfen (vgl. Art. 145 SchKG). Die Aktien der F.________ AG wurden am 6. März 2025 verarrestiert (vgl. act. 4/4) und am 28. März 2025 gepfändet (vgl. act. 4/8). Unklar ist, ob der Schuldner der wirtschaftlich Berechtigte der F.________ AG ist und über die Vermögenswerte der F.________ AG verfügen kann und dementsprechend nicht nur die Aktien, sondern – im Rahmen einer Nachpfändung – auch die Vermögenswerte der F._____