Gemäss einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Januar 2010 besteht eine Auskunftspflicht des Dritten über Vermögenswerte des Schuldners grundsätzlich nur im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören (AB.2009.38). Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden bejahte hingegen in einem Entscheid vom 8. Mai 2018 eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Betreibungsamt auch nach dem Pfändungsvollzug